VORAUSSETZUNGEN

Voraussetzung für die Eröffnung eines Ombudsmannverfahrens ist, dass vorher eine Klärung mit der SCHUFA angestrebt wurde. Konnte hier keine Einigung erzielt werden, muss die Beschwerde schriftlich unter Schilderung des Anliegens und Beifügung aller relevanten Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes eingereicht werden.

DER WEG

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Qualitätsstandards

Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren steht jedem Verbraucher zur Verfügung. Folgende Qualitätsmerkmale prägen das Verfahren:

Die Verfahrensordnung setzt für die Ombudsfrau die Befähigung zum Richteramt voraus. Wie auch bei der Ausübung des Richteramtes sind im Ombudsverfahren Integrität und Unabhängigkeit elementare Bestandteile. Die Ombudsfrau ist an keinerlei Weisungen durch die SCHUFA gebunden. Vielmehr ist die objektive Entscheidungsfindung auf der Basis von Fakten, gesetzlichen Bestimmungen und Billigkeitsabwägungen die Grundlage des Verfahrens. Zudem ist die Ombudsfrau gehalten, regelmäßig an den Verbraucherbeirat, als weitere unabhängige Institution der SCHUFA, zu berichten und einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Verbraucher können darauf vertrauen, dass ihre Anliegen mit der höchsten fachlichen Expertise und Umsicht behandelt werden. Damit verfügt die Ombudsfrau der SCHUFA über das nötige Durchsetzungsvermögen, um im Interessenskonflikt zwischen Verbraucher, SCHUFA und Vertragspartnern wirkungsvoll zu vermitteln.

Eine Automatisierung des Verfahrens ist ausgeschlossen. Die Verfahrensstruktur ist so angelegt, dass eine individuelle Beurteilung des Einzelfalls durch die Ombudsfrau stattfindet. Gleichwohl steht es den betroffenen Verbrauchern frei, sich noch von dritter Seite beraten zu lassen.

Transparenz und Information bilden die Vertrauensgrundlage des Verfahrens. Hierfür stellt die SCHUFA umfangreiche Informationen rund um das außergerichtliche Schlichtungsverfahren auf der Internetseite www.schufa-ombudsmann.de zur Verfügung. Im Laufe des Verfahrens haben beide Parteien die Möglichkeit, sich hinreichend über die Regularien und den Ablauf des Verfahrens zu orientieren. Dem Ombudsmann kommt dabei nicht nur die Rolle des Entscheiders zu, sondern ihm obliegt auch die verständliche Vermittlung des Problems. Zudem berichtet die Ombudsstelle in dem jährlich erscheinenden Tätigkeitsbericht öffentlich, umfassend und verständlich über die Entwicklung der Fallzahlen, über Bearbeitungsfehler der SCHUFA sowie über die Art und Weise der Beschwerden. In anonymisierten Schlichtungssprüchen erhalten die Leser zusätzlich einen praktisch fundierten Einblick in die Arbeit des Ombudsmannes.

Das Ombudsverfahren der SCHUFA ist schnell, unbürokratisch und über E-Mail, Post oder Fax leicht zugänglich. Die Bearbeitungszeiten dauern selten länger als einen Monat, sodass den Verbrauchern schnell geholfen werden kann. Die Kosten des Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung trägt die SCHUFA. Auf Verbraucherseite entstehen nur Kosten für Auslagen wie Briefporto und ggf. für einen Rechtsbeistand.

Der Schlichtungsspruch der Ombudsfrau ist für die SCHUFA bis zu einem Streitwert von 2.500 Euro bindend. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen. Durch das Verfahren entsteht dem Verbraucher kein Rechtsnachteil. Der Weg vor ein ordentliches Gericht ist nach wie vor offen.

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