VERFAHRENSORDNUNG

Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens ist in der Verfahrensordnung geregelt.

Ein Schlichtungsverfahren kann nur eingeleitet werden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer natürlichen Person (Verbraucher) und der SCHUFA Holding AG. Die Bearbeitung von Beschwerden, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit stehen, ist nicht möglich.

Voraussetzung für das Ombudsmannverfahren ist, dass der Verbraucher zunächst eine Klärung seines Anliegens mit dem SCHUFA Privatkunden ServiceCenter angestrebt hat. Konnte hier trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Einigung erzielt werden, kann der Verbraucher einen Antrag auf Eröffnung des Schlichtungsverfahrens stellen.

Eine Vermittlung durch einen Ombudsmann ist nicht möglich, wenn...

(a) ...der Gegenstand der Beschwerde bereits bei einem Gericht oder einer Behörde anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder vom Beschwerdeführer während des Ombudsmannverfahrens anhängig gemacht wird; gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde.

(b) ...von dem Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen des Beschwerdegegenstandes erstattet worden ist oder während des Ombudsmannverfahrens erstattet wird;

(c) ...die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlages oder eines Schlichtungsverfahrens einer anderen Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle, welche die Streitbeilegung betreibt, ist oder in der Vergangenheit war; gleiches gilt, wenn ein solches Verfahren von dem Beschwerdeführer während des Ombudsmannverfahrens anhängig gemacht wird;

(d) ...der Anspruch bei Anrufung des Ombudsmannes bereits verjährt war und die SCHUFA sich auf die Verjährung beruft;

(e) ...der Streitgegenstand der Beschwerde ausschließlich den Beschwerdeführer und einen Dritten (insbesondere seinen Vertragspartner) handelt.

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